Allgemeine Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen der Televic Rail GmbH (nachfolgend "TRA")

Stand: 9. Januar 2023

 

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen für Dienstleistungen (nachfolgend „AEB-DL“) von TRA gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen TRA und seinen Dienstleistern (nachfolgend „Auftrag-nehmer“). Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TRA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TRA in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Leistungen vorbehaltlos annimmt.

(2) Diese AEB-DL gelten für Verträge über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen (nachfolgend „Leistungen“). Sollten zugleich auch werkvertragliche Leistungen beauftragt werden, gelten für diese die Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TRA in der jeweils aktuellen Fassung (nachfolgend „AEB“). Die AEB-DL gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen mit demselben Auftragnehmer, ohne dass TRA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der AEB-DL wird TRA den Auftragnehmer unverzüglich informieren.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB-DL. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Für die Vertragsbestandteile gilt nachfolgenden Geltungsreihenfolge:

1. Individualvereinbarungen;

2. die Bestellung von TRA;

3. AEB-DL;

4. AEB.

Die zuerst genannten Vertragsbestandteile haben bei Widersprüchen und/oder Unklarheiten stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Vertragsbestandteile ausgefüllt. Bei Dokumenten in zeitlicher Reihenfolge hat das jüngere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftragnehmers (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB-DL nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 § 2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung von TRA gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Auftragnehmer TRA zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Auftragnehmer ist gehalten, die Bestellung von TRA innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen schriftlich zu bestätigen oder durch den Beginn der Leistungserbringung vorbehaltlos anzunehmen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch TRA.

§ 3 Fertigstellungstermin, Verzug, Mitwirkung

(1) Der von TRA in der Bestellung angegebene Fertigstellungstermin ist bindend. Ist in der Bestellung kein Fertigstellungstermin angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart worden, beträgt er vier (4) Wochen ab Vertragsschluss, sofern es eines Fertigstellungstermins bedarf. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, TRA unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe sowie unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn er den vereinbarten Fertigstellungstermin – unabhängig vom jeweiligen Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann. Teilleistungen und vorfristige Leistungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von TRA zulässig.

(2) Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Zeit oder kommt er anderweitig in Verzug, bestimmen sich die Rechte von TRA – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Auftragnehmer in Verzug, kann TRA – neben weiteren gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3 Prozent des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nettopreises der verspätet erbrachten Leistung. TRA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(4) TRA wird im Sinne einer Obliegenheit bei der Vertragsdurchführung mitwirken, soweit dies vertraglich vereinbart und erforderlich ist.

(5) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, TRA mit angemessener Frist und unter Nennung der konkreten Mitwirkungshandlung zur Mitwirkung aufzufordern. Unterbleibt die Aufforderung, kommt TRA mit der Mitwirkung nicht in Verzug, und der Auftragnehmer kann sich auf eine nicht ordnungsgemäße Mitwirkung nicht berufen. TRA ist für unzureichende oder verspätete Mitwirkungen nur verantwortlich, soweit TRA diese zu vertreten hat.

(6) Unabhängig von der Mitwirkung von TRA bleibt der Auftragnehmer stets allein für die Leistungserbringung verantwortlich.

(7) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Modelle, Muster, Konstruktionsunterlagen, Bauteile, Daten, etc. sind für den Auftragnehmer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und TRA auf vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Andernfalls kann sich der Auftragnehmer später nicht auf erkennbare Unstimmigkeiten (Fehler) berufen.

§ 4 Subunternehmer, Erfüllungsort, Annahmeverzug

(1) Der Auftragnehmer ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TRA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen.

(2) Die Leistung erfolgt an dem in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Erfüllungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Leistungserbringung am Geschäftssitz von TRA zu erfolgen.

(3) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, hat der Auftragnehmer seine Leistung in handelsüblicher Qualität und - soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, EN, IEC, ISO und/oder ihnen gleichzusetzende Normen existieren - in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen.

(4) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von TRA gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer muss TRA seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von TRA eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist.

§ 5 Projektmanagement

(1) Soweit die Leistungen im Rahmen eines Projekts erbracht werden, werden die Parteien jeweils Projektleiter sowie ggf. technische Ansprechpartner benennen.

(2) Der Auftragnehmer darf seinen Projektleiter nur mit Zustimmung von TRA austauschen. TRA wird seine Zustimmung nicht ohne sachlichen Grund verweigern. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, sofern der durch den Auftragnehmer vorgesehene Ersatz fachlich nicht gleichwertig ist oder TRA durch den Austausch voraussichtlich mehr als unerheblicher Einarbeitungs-aufwand entstünde. TRA steht es frei, seinen Projektleiter auszutauschen, sofern der vorgesehene Ersatz fachlich geeignet ist.

(3) Der Auftragnehmer wird alle zwei (2) Wochen nach der Beauftragung in Textform über den aktuellen Stand der Leistungserbringung (Projektumfang, Inhalt, Meilenstein, u.ä.) berichten. Über drohende Überschreitungen des vereinbarten Aufwands oder Zeitbedarfs und über drohende Nichteinhaltung der vereinbarten Fristen und Termine wird der Projektleiter des Auftragnehmers TRA unverzüglich ab Kenntnis in Textform informieren.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, sind die Projektleiter nicht berechtigt, vereinbarte Anforderungen, Fristen und Termine sowie andere wesentliche Vertragsbestandteile abzuändern.

(5) Auch wenn die Parteien in gemischten Projektteams arbeiten, ist darin kein gemeinsamer Betrieb zu verstehen.

§ 6 Leistungsänderungen

(1) TRA ist jederzeit berechtigt, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen - schriftlich oder in Textform - zumutbare Leistungsänderungen zu verlangen.

(2) Der Auftragnehmer wird TRA innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Aufforderung mitteilen, ob die Änderung möglich ist, und ein entsprechendes Angebot auf Grundlage der vereinbarten Vergütungen in Textform abgeben. Dieses Angebot muss neben den Veränderungen an der Vergütungshöhe, an der Leistung und an den Mitwirkungen auch die Auswirkungen in terminlicher Hinsicht beinhalten. Ist aufgrund der Komplexität oder des Umfangs des Änderungsverlangens eine Angebotserstellung innerhalb von fünf (5) Werktagen nicht möglich, zeigt der Auftragnehmer dies unverzüglich an, und die Parteien einigen sich auf eine angemessene Frist.

(3) Legt der Auftragnehmer nicht fristgerecht einen zumutbaren Änderungsvorschlag vor oder ist eine Vereinbarung über die Leistungsänderung nicht zu erzielen, steht TRA ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Alle bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Leistungen werden von TRA vergütet.

(4) TRA hat weiterhin das Recht, Verringerungen der Auftragsleistungen von bis zu 20% des Auftragswertes vorzunehmen und die Vergütung entsprechend zu reduzieren, ohne dass der Auftragnehmer TRA dafür Kosten, Ausfälle oder entgangenen Gewinn berechnen kann.

(5) Der Auftragnehmer ist zu Leistungs-änderungen nur mit schriftlicher oder in Textform erteilter Zustimmung von TRA berechtigt.

§ 7 Verhaltenskodex, Sicherheit

(1) Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte und Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Zudem wird der Auftragnehmer die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes einhalten, sofern ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, so insbesondere stets den geltenden Mindestlohn zahlen, seine Aufzeichnungspflichten erfüllen und auch seine Nachunternehmer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anhalten. Er wird im Übrigen (a) die international gelten-den arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz einhalten, (b) die unternehmerischen Sorgfaltspflichten  in Lieferketten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einhalten, sofern anwendbar, (c) Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz über-nehmen, insbesondere alle gesetzlichen und vertraglichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten, (d) die Umweltschutzgesetze beachten und (e) die Einhaltung des TRA Verhaltenskodexes für Lieferanten (abrufbar unter: Verhaltenskodex | Televic) sicherstellen und bei seinen Nachunternehmern bestmöglich fördern und einfordern.

(2) Der Auftragnehmer trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, um die Leistungen an TRA zu schützen. Er schützt seine Leistungen an TRA oder an von TRA bezeichnete Dritte insbesondere vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(3) Verstößt der Auftragnehmer schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist TRA unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

§ 8 Preise, Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Auftragnehmers (z.B. Nutzungsrechte) sowie alle Nebenkosten (z.B. Versicherungen, Steuern, Gebühren, und Abgaben) ein. Reisekosten werden nur dann von TRA erstattet, wenn TRA der Kostentragung im Vorab zugestimmt hat.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger, mangelfreier Leistungserbringung sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn TRA Zahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen leistet, gewährt der Auftragnehmer drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von TRA vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Hausbank von TRA eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist TRA nicht verantwortlich. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem Tag der vollständigen Leistungserbringung.

(4) TRA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Auftragnehmer erforderlich ist.

(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen TRA in gesetzlichem Umfang zu. TRA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange TRA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Auftragnehmer zustehen.

(6) Der Auftragnehmer hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 9 Geheimhaltung

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten TRA und seine Lizenzgeber stets jegliche Eigentums- und Urheberrechte. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an TRA zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Materialien und digitale Beistellungen (z. B. Software, Fertig- und Halbfertig-produkte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die TRA dem Auftragnehmer beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Auftragnehmers gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Sie dürfen durch den Auftragnehmer nur zur Bearbeitung der Bestellung von TRA verwendet werden und sind auf erstes Anfordern bzw. unmittelbar nach der Ausführung der Bestellung ohne gesonderte Aufforderung zurückzugeben. Eine Vervielfältigung der durch TRA zur Verfügung gestellten Unterlagen und Materialien ist untersagt, außer sie ist zur Leistungs-erbringung zwingend erforderlich.

§ 10 Rechteeinräumung

(1) Der Auftragnehmer räumt TRA an sämtlichen Arbeitsergebnissen mit ihrer Entstehung, spätestens aber mit der Übergabe an TRA ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes Nutzungsrecht ein, welches sich auf alle bekannten und unbekannten Nutzungsarten erstreckt, einschließlich

(a) des Rechts zur dauerhaften oder vorübergehenden Vervielfältigung, ganz oder teilweise, mit jedem Mittel und in jeder Form, beispielsweise zum Laden und/oder Ablaufen lassen oder zur sonstigen dauerhaften und/oder flüchtigen Speicherung auf elektronischen, elektromagnetischen oder optischen Speichermedien, wie jeder Art von Festplatten, RAM, DVD, etc.;

(b) des Rechts zur Verbreitung der Vervielfältigungsstücke auf jedem Datenträger und in jeder Form sowie mit jedem sonstigen Mittel, einschließlich des Rechts zu deren kommerzieller Verwertung, auch durch Vermietung und/oder Leihe;

(c) des Rechts zur drahtgebundenen und/oder drahtlosen öffentlichen Wiedergabe, insbesondere der öffentlichen Zugänglichmachung in der Weise, dass die Arbeitsergebnisse der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind;

(d) des Rechts zur Übersetzung, Bearbeitung, oder anderer Umgestaltung sowie der Verwertung der auf diese Weise hergestellten Versionen in gleicher Weise wie die Ausgangsarbeitsergebnisse selbst.

(2) Soweit einzelne Elemente der Arbeitsergebnisse (wie z.B. Bild- oder Tonmaterial) auf Fremdmaterial Dritter beruhen, verpflichtet sich der Auftragnehmer, diese Elemente aus allgemein zugänglichen Datenbanken, ersatzweise vom Rechteinhaber, zu beschaffen und TRA die nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte hieran im Umfang nach § 10 Abs. 1 auf eigene Kosten einzuräumen.

(3) Der Auftragnehmer wird TRA jeweils über etwaige Beschränkungen der Nutzungsrechte informieren.

(4) TRA ist berechtigt, die vorstehenden Rechte ohne weitere Zustimmung durch den Auftragnehmer ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder weitere einfache Nutzungsrechte hiervon abzuspalten und Dritten einzuräumen.

(5) TRA nimmt die Einräumung der Nutzungsrechte mit Vertragsschluss an.

(6) Der Auftragnehmer stellt sicher, dass etwaige Urheberpersönlichkeitsrechte gegenüber TRA nicht geltend gemacht werden.

(7) Alle vom Auftragnehmer in Ausführung des Vertrags gelieferten analogen und digitalen Arbeitsergebnisse (z.B. Beschreibungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Objekt- und Quellcode) gehen mit deren Übergabe in das Eigentum von TRA über.

§ 11 Laufzeit, Kündigung

(1) Soweit die Bestellung eine feste Laufzeit enthält, endet der Vertrag mit Ablauf dieser Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Beträgt die Laufzeit mehr als ein Jahr, kann TRA jeweils zum Ende eines Vertrags-jahres mit einer Frist von einem (1) Monat kündigen.

(2) Ist in der Bestellung keine Laufzeit vereinbart, läuft der Vertrag auf unbestimmte Zeit und kann (a) jederzeit von TRA mit einer Frist von 14 Kalendertagen zum Monatsende oder (b) vom Auftragnehmer innerhalb der gesetzlichen Kündigungsfristen, mindestens aber mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende gekündigt werden.

(3) Das Recht der Parteien, den Vertrag außerordentlich aus wichtigem Grund zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt insbesondere vor, wenn

(a) es einer Partei auf Grund schwerwiegender oder vielfacher Vertragsverstöße der anderen Seite unzumutbar ist, am Vertrag festzuhalten oder

(b) sich die wirtschaftliche Lage des Auftragnehmers während der Vertrags-laufzeit auf eine Weise verschlechtert, die die Erfüllung des Vertrages ernstlich gefährdet; oder

(c) über das Vermögen des Auftragnehmers Insolvenzantrag gestellt und nicht innerhalb von vier (4) Wochen als unbegründet zurückgewiesen, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt worden ist.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle von ihm, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten (Erfüllungs- und/oder Verrichtungsgehilfen) vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.

(2) Der Auftragnehmer hat eine Betriebshaft-pflichtversicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf (5) Millionen EUR pro Schadensfall vorzuhalten und TRA auf Verlangen nachzuweisen, sofern nicht abweichend vereinbart.

(3) Vertragsstrafen oder pauschalierte Schadensansprüche gegen TRA sind ausgeschlossen.

(4) Für einfache und leichte Fahrlässigkeit haftet TRA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(5) Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne, haftet TRA nicht.

(6) Soweit eine Haftung von TRA ausgeschlossen ist, gilt der Ausschluss auch für die Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TRA.

(7) § 12 Abs. 4 bis 6 gelten nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme von Garantien.

(8) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 13 Haftungsfreistellung

(1) Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Leistungserbringung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Wird TRA dennoch von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung, die im Zusammenhang mit der durch den Auftragnehmer erbrachten Leistung steht, in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, TRA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und TRA alle durch die Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(2) Sollte die Nutzung der Dienstleistungen zu einer Drittrechtsverletzung führen, hat der Auftragnehmer auf erstes Anfordern von TRA die betroffene Leistung auf eigene Kosten zu ändern oder zu ersetzen, vorausgesetzt dass eine solche Änderung oder Ersetzung nicht die Zweckbestimmung, den Wert, den Gebrauch oder die Leistungsfähigkeit der Dienstleistung beeinträchtigt.

(3) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß § 13 betragen zwei (2) Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von TRA von den anspruchsbegründenden Umständen. Im Übrigen verjähren die Ansprüche aus § 13 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis in zehn (10) Jahre von ihrer Entstehung an.

§ 14 Vertraulichkeit

(1) Der Auftragnehmer hat alle Dokumente, Informationen, Daten oder sonstige Informationsträger, die ihm von TRA übergeben werden oder in deren Kenntnis er im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gelangt ist (nachstehend als "vertrauliche Informationen" bezeichnet) vertraulich zu behandeln und stimmt zu, diese Drittpersonen nicht zugänglich zu machen, sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TRA zu vervielfältigen oder für andere Zwecke als zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Der Ausdruck "vertrauliche Informationen" findet keine Anwendung auf Informationen, bei denen der Auftragnehmer beweisen kann, dass:

(a) die Information bereits öffentlich bekannt war, oder

(b) die Information auf anderen Wegen als aufgrund einer Missachtung der vertraglichen Verpflichtungen des Auftragnehmers öffentlich bekannt wurde, oder

(c) ihm die Information legal von einer Drittperson erteilt wurde, welche berechtigt war, dem Auftragnehmer diese Information offenzulegen, oder

(d) der Auftragnehmer über die Information bereits Kenntnis hatte, als sie ihm durch TRA offengelegt wurde.

(3) Der Auftragnehmer hat vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zu kommunizieren oder offenzulegen, welche direkt mit der Erfüllung des Vertrags betraut und durch Geheimhaltungsanforderungen desselben Umfangs gebunden sind, wie sie der vorliegende Paragraph vorschreibt.

(4) Der Auftragnehmer hat vertrauliche Informationen auf erstes Anfordern von TRA herauszugeben oder zu vernichten. Der Auftragnehmer darf keine der vertraulichen Informationen, die TRA ihm zur Verfügung stellt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vervielfältigen, weder vollständig noch auszugsweise; hiervon ausgenommen sind Kopien oder Auszüge, die er (a) zur Ausführung des Vertrags zwingend benötigt, (b) die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren sind oder (c) die infolge von standardisierten, automatischen Sicherungskopien auf sekundären Speichermedien vorhanden sind (zusammen „berechtigte Kopien“). Berechtigte Kopien sind vertrauliche Informationen; sie sind von der Pflicht zur Herausgabe und Vernichtung (S. 1) ausgenommen.

(5) Der Auftragnehmer hat ohne vorherige schriftliche Genehmigung von TRA unter keinen Umständen das Vorliegen des Vertrages für Werbe-, Verkaufsförderungs- oder ähnliche Zwecke zu verwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 14 gelten während der gesamten Vertragsdauer und während weiterer fünf (5) Jahre nach Vertragsende, unabhängig von den Gründen der Vertragsbeendigung.

§ 15 Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind für die Nichterfüllung einer Verpflichtung nicht verantwortlich, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die durch höhere Gewalt begründet sind. Höhere Gewalt erfasst unvorhersehbare und unkontrollierbare Ereignisse, die (a) außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, (b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und (c) von ihr nicht verhindert oder überwunden werden können, wie z.B. Kriege, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder Epidemien.

(2) Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich ab Kenntnis über das Ereignis und dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung schriftlich in Kenntnis setzten. Anderenfalls haftet die Partei für alle Verluste und Schäden der anderen Partei, die sonst hätten vermieden werden können. Ferner wird die betroffene Partei der anderen Partei so bald wie möglich die Ursachen der höheren Gewalt unaufgefordert mit geeigneten Dokumenten belegen, die von offizieller Stelle (z.B. Behörde oder Handelskammer) zu bestätigen sind.

(3) Die betroffene Partei hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen und die Dauer des die höhere Gewalt begründenden Ereignisses sowie die Schäden, die bei der anderen Partei in Folge der Nichterfüllung des Vertrags auftreten können, zu minimieren. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass der anderen Partei dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat die Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Sobald der Fall höherer Gewalt beendet ist, wird die betroffene Partei die andere Partei sofort schriftlich hierüber informieren und unverzüglich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder aufnehmen, sofern nicht ein Fall des Abs. 3 S. 2 eingetreten ist.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AEB-DL und alle Rechtsbeziehungen zwischen TRA und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Mit TRA im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind berechtigt, zu den Bedingungen dieser AEB-DL bei dem Auftragnehmer Leistungen zu beauftragen. Alle zwischen den verbundenen Unternehmen und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vereinbarungen begründen eigenständige und unabhängige Vertragsverhältnisse. TRA übernimmt keinerlei Haftung für diese Vertragsverhältnisse und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. TRA ist berechtigt, sämtliche vertraglichen Verpflichtungen an verbundene Unternehmen und/oder Dritte mit befreiender Wirkung abzutreten.

(3) Ist der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrags-verhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TRA. Entsprechendes gilt, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB) ist. TRA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Diese AEB-DL unterliegen deutschem Recht und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Verbindlich ist nur die deutsche Fassung.

(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrags. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung hat. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in dem Vertrag.