Allgemeine Einkaufsbedingungen der Televic Rail GmbH (nachfolgend: „TRA“ genannt)

Stand: 9. Januar 2023

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend „AEB“) von TRA gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend „Lieferant“) von TRA. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als TRA ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn TRA in Kenntnis der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferung vorbehaltlos annimmt.

(2) Diese AEB gelten insbesondere für Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachfolgend „Ware“ genannt), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB). Die AEB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Kauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Lieferanten, ohne dass TRA in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen muss; über Änderungen der AEB wird TRA den Lieferanten unverzüglich informieren.

(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AEB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

(4) Für die Vertragsbestandteile gilt nachfolgenden Geltungsreihenfolge:

1. Individualvereinbarungen;

2. die Bestellung von TRA;

3. Allgemeinen Einkaufsbedingungen von TRA für Dienstleistungen („AEB-DL“);

4. AEB.

Die zuerst genannten Vertragsbestandteile haben bei Widersprüchen und/oder Unklarheiten stets Vorrang vor den zuletzt genannten. Lücken werden durch die jeweils nachrangigen Vertragsbestandteile ausgefüllt. Bei Dokumenten in zeitlicher Reihenfolge hat das jüngere Dokument Vorrang vor dem älteren Dokument.

(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt) sind schriftlich, d.h. in Schrift- oder Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung von TRA gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant TRA zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

(2) Der Lieferant ist gehalten, die Bestellung von TRA innerhalb einer Frist von zehn (10) Werktagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch TRA.

§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug

(1) Die von TRA in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Wenn die Lieferzeit in der Bestellung nicht angegeben und auch nicht anderweitig vereinbart wurde, beträgt sie vier (4) Wochen ab Vertragsschluss. Der Lieferant ist verpflichtet, TRA unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe sowie unter Mitteilung der voraussichtlichen Dauer in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – unabhängig vom jeweiligen Grund – voraussichtlich nicht einhalten kann. Teilleistungen und vorfristige Lieferungen sind nur nach vorheriger Zustimmung von TRA zulässig.

(2) Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er anderweitig in Verzug, bestimmen sich die Rechte von TRA – insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz – nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in § 3 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Ist der Lieferant in Verzug, kann TRA – neben weiteren gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens in Höhe von 0,3 Prozent des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Prozent des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. TRA bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

§ 4 Leistung, Lieferung, Gefahrübergang, Annahmeverzug

(1) Der Lieferant ist ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von TRA nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z. B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z. B. Verkauf vorrätiger Ware).

(2) Die Lieferung erfolgt an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von TRA zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfül-lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Verpackungsmaterial hat der Lieferant auf Verlangen von TRA zurückzunehmen.

(3) Der Lieferung ist ein Lieferschein unter Angabe von Datum (Ausstellung und Versand), Inhalt der Lieferung (Artikelnummer und Anzahl) sowie der Bestellkennung (Datum und Nummer) beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat TRA hieraus resultierende Verzögerungen in der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

(4) Soweit in der Bestellung keine weitergehenden Anforderungen festgelegt werden, hat der Lieferant seine Leistung in handelsüblicher Qualität und - soweit industrielle Standards und/oder Regelwerke wie DIN, EN, IEC, ISO und/oder ihnen gleichzusetzende Normen existieren - in Übereinstimmung mit diesen zu erbringen. Die Waren sind in einem einwandfreien Zustand mit der vollständigen hiermit einhergehenden Dokumentation sowie mit allen Gebrauchsanweisungen und sonstigen Angaben zum bestimmungsgemäßen Gebrauch unter Einhaltung aller gebotenen Sicherheitsanforderungen zu liefern. Waren, die nicht alle zuvor genannten Anforderungen erfüllen, sind als mangelhaft zu betrachten.

(5) Der Lieferant stellt sicher, dass (a) alle verwendeten Stoffe, die unter die EG-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) fallen, gemäß dieser Verordnung für die vertragsgegenständliche Verwendung der Stoffe durch TRA registriert bzw. zugelassen sind und (b) soweit zutreffend, die Lieferung die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit aus der Richtlinie 2014/30/EU (EMV-Richtlinie) erfüllt, insoweit nicht weitere Spezifikationen zum Tragen kommen. Auf Verlangen legt der Lieferant TRA Nachweise vor, die belegen, dass die entsprechenden Verpflichtungen erfüllt wurden.

(6) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf TRA über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.

(7) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von TRA gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss TRA seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von TRA eine bestimmte oder bestimmbare Kalender-zeit vereinbart ist. Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn TRA sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

§ 5 Exportkontrollrecht

(1) Der Lieferant hat für alle zu liefernden Waren die jeweils anwendbaren Anforderungen des nationalen und internationalen Aus-fuhr-, Zoll- und Außenwirtschaftsrechts (nachfolgend „Außenwirtschaftsrecht“ genannt) zu erfüllen und die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen zu beschaffen, es sei denn, dass nach dem anwendbaren Außenwirtschaftsrecht nicht der Lieferant, sondern TRA oder ein Dritter verpflichtet ist, die Ausfuhrgenehmigungen zu beantragen.

(2) Der Lieferant hat TRA so früh wie möglich, spätestens jedoch zwei (2) Wochen nach dem Vertragsschluss alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die TRA zur Einhaltung des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts bei Aus- und Einfuhr sowie im Falle des Weitervertriebs bei Wiederausfuhr der Waren benötigt, insbesondere für jede einzelne Ware folgende Daten:

(a)      die “Export Control Classification Number“ gemäß der „U.S. Commerce Control List“ (ECCN), sofern das Produkt den „U.S. Export Administration Regulations“ unterliegt;

(b)      alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern;

(c)      die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außen-handelsstatistiken und den HS („Harmonized System“) Code;

(d)      das Ursprungsland.

(3) Im Falle von Änderungen des Ursprungs oder der Eigenschaften der Waren oder des anwendbaren Außenwirtschaftsrechts hat der Lieferant die unter § 5 Abs. 2 benannten Daten unverzüglich zu aktualisieren und TRA schriftlich mitzuteilen. Der Lieferant trägt sämtliche Aufwendungen und Schäden, die TRA aufgrund des Fehlens oder der Fehlerhaftigkeit der Daten nach § 5 Abs. 2 entstehen.

§ 6 Informationen, Deklaration, Gefahrgut

(1) Ungeachtet gesetzlicher Instruktions-pflichten hat der Lieferant TRA sämtliche notwendigen und nützlichen Informationen über die zu liefernde Ware oder die Leistung zu geben, insbesondere Hinweise für eine sachgemäße Lagerung sowie Sicherheitsdatenblätter gemäß den Verordnungen 91/155/EWG, 93/112/EWG und 99/45/EG. Er hat TRA im Übrigen auf die Möglichkeit des Anfalls von gefährlichen Abfällen oder Altölen bei den von ihm gelieferten Waren hinzuweisen und dabei insbesondere die Art und etwaige Entsorgungsmöglichkeiten anzuführen. Der Lieferant ist auf Aufforderung von TRA hin zur kostenlosen Übernahme der nach der bestimmungsgemäßen Verwendung der von ihm gelieferten oder gleichartigen Waren verbleibenden Abfälle im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes verpflichtet, begrenzt jedoch mit dem Umfang der von ihm gelieferten Menge. Sollte der Lieferant die Übernahme verweigern oder ist eine solche nicht möglich, kann TRA die Entsorgung auf Kosten des Lieferanten vornehmen.

(2) Der Lieferant garantiert, dass die von ihm auf Grund der Bestellung zu erbringenden Lieferungen RoHS (Restriction of the use of certain Hazardous Substances in Electrical and Electronic Equipment) konform sind, und somit den im Zusammenhang mit der RoHS-Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in elektrischen und elektronischen Geräten (EG-Richtlinie 2002/95/EG) zum Zeitpunkt der Lieferung bestehenden Grenzwerten entsprechen. Bei einer Erbringung von nicht RoHS konformen Lieferungen hat der Lieferant TRA unbeschadet allfälliger Gewährleistungsansprüche alle aus den Lieferungen resultierenden Schäden zu ersetzen.

(3) Liefert der Lieferant gesetzlich erlaubte Waren, die allerdings aufgrund von Gesetzen stofflichen Restriktionen und/oder stofflichen Informationspflichten unterliegen (z.B. REACH - Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals), hat der Lieferant diese Stoffe in der Internetdatenbank BOMcheck (www.BOMcheck.net) spätestens zum Zeitpunkt der ersten Lieferung der Ware zu deklarieren. Das Vorstehende gilt nur für Gesetze, die am Geschäftssitz des Lieferanten oder von TRA oder am Ort der von TRA angegebenen Empfangsstelle Anwendung finden.

(4) Enthält die Lieferung Güter, die gemäß den internationalen Regelungen als Gefahrgut zu klassifizieren sind, teilt der Lieferant dies TRA spätestens mit der Auftragsbestätigung mit.

§ 7 Verhaltenskodex, Sicherheit

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung oder Korruption, der Verletzung der Menschenrechte und Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Zudem wird der Lieferant die gesetzlichen Bestimmungen zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohnes einhalten, sofern ihr Anwendungsbereich eröffnet ist, so insbesondere stets den geltenden Mindestlohn zahlen, seine Aufzeichnungspflichten erfüllen und auch seine Nachunternehmer zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen anhalten. Er wird im Übrigen (a) die international gelten-den arbeitsrechtlichen Mindeststandards, insbesondere sämtlicher Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation hinsichtlich Arbeitnehmerrechte, Arbeitszeit und Arbeitsschutz einhalten, (b) die unternehmerischen Sorgfaltspflichten  in Lieferketten aus dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) einhalten, sofern anwendbar, (c) Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz über-nehmen, insbesondere alle gesetzlichen und vertraglichen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten, (d) die Umweltschutzgesetze beachten und den Einsatz sog. Konfliktmineralien vermeiden und Transparenz über die Herkunft der entsprechenden Rohstoffe herstellen und (e) die Einhaltung des TRA Verhaltenskodexes für Lieferanten (abrufbar unter: Verhaltenskodex | Televic) sicherstellen und bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.

(2) Der Lieferant trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an TRA oder an von TRA bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen. Er setzt für solche Lieferungen und Leistungen ausschließlich zuverlässiges Personal ein und verpflichtet etwaige Unterauftragnehmer, ebenfalls entsprechende Maßnahmen zu treffen.

(3) Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist TRA unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

§ 8 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist.

(2) Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z. B. Montage, Einbau) sowie alle Nebenkosten (z. B. ordnungsgemäße Verpackung, Trans-portkosten einschließlich eventueller Trans-port- und Haftpflichtversicherung, Steuern, Gebühren, Abgaben) ein.

(3) Der vereinbarte Preis ist innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) sowie Zugang einer ordnungsgemäßen Rechnung zur Zahlung fällig. Wenn TRA Zahlungen innerhalb von 30 Kalendertagen leistet, gewährt der Lieferant drei (3) Prozent Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von TRA vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Hausbank von TRA eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist TRA nicht verantwortlich. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang einer prüffähigen Rechnung, jedoch nicht vor dem Tag der Übergabe der Ware gegen Empfangsbescheinigung bzw. deren Abnahme.

(4) Während der Gewährleistungsfrist kann TRA einen unverzinslichen Gewährleistungsrückhalt von 10 % des Auftragswertes in Anspruch nehmen.

(5) TRA schuldet keine Fälligkeitszinsen. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, wobei hiervon ggf. abweichend in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Lieferanten erforderlich ist.

(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen TRA in gesetzlichem Umfang zu. TRA ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange TRA noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

(7) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

§ 9 Geheimhaltung und Eigentumsvorbehalt

(1) An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behält TRA stets jegliche Eigentums- und Urheberrechte. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an TRA zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.

(2) Vorstehende Bestimmung gilt entsprechend für Materialien (z. B. Software, Fertig- und Halbfertigprodukte) sowie für Werkzeuge, Vorlagen, Muster und sonstige Gegenstände, die TRA dem Lieferanten zur Herstellung beistellt. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Sie dürfen durch den Lieferanten nur zur Bearbeitung der Bestellung von TRA verwendet werden und sind auf erstes Anfordern bzw. unmittelbar nach der Ausführung der Bestellung ohne gesonderte Aufforderung zurückzugeben. Eine Vervielfältigung der durch TRA zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Modelle, Muster, Konstruktionsunterlagen, Bauteile, etc. ist untersagt.

(3) Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Modelle, Muster, Konstruktionsunterlagen, Bauteile, etc. sind für den Lieferanten verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und TRA auf vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Andernfalls kann sich der Lieferant später nicht auf erkennbare Unstimmigkeiten (Fehler) berufen.

(4) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (Weiterverarbeitung) von beigestellten Gegenständen durch den Lieferanten wird für TRA vorgenommen. Das gleiche gilt bei Weiterverarbeitung der gelieferten Ware durch TRA, so dass TRA als Hersteller gelten und spätestens mit der Weiterverarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften Eigentum an der Ware erwirbt.

(5) Die Übereignung der Ware auf TRA hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nimmt TRA jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreis-zahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. TRA bleibt im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiter-veräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.

§ 10 Gewährleistung

(1) Für Rechte von TRA bei Sach- und Rechtsmängeln der Ware (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage, mangelhafter Montage-, Betriebs- oder Bedienungsanleitung) und bei sonstigen Pflichtverletzungen durch den Lieferanten gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferant insbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang auf TRA die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere durch Bezeichnung oder Bezugnahme in der Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese AEB in den Vertrag einbezogen wurden. Es ist dabei unerheblich, ob die Produktbeschreibung von TRA, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

(3) Zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel ist TRA bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen TRA Mängel-ansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn TRA der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.

(4) Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht von TRA beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere sowie bei der Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z. B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung). Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungs-pflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Die Rügepflicht von TRA für später entdeckte Mängel bleibt unberührt. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) von TRA als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von zehn (10) Kalendertagen beim Lieferanten eingeht.

(5) Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck nach in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde; der gesetzliche Anspruch von TRA auf Ersatz entsprechender Aufwendungen bleibt unberührt. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Lieferanten aufgewendeten Kosten trägt dieser auch dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von TRA bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet TRA jedoch nur, wenn TRA erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag.

(6) Unbeschadet der gesetzlichen Rechte von TRA und der Regelungen in Abs. 5 gilt: Kommt der Lieferant seiner Verpflichtung zur Nacherfüllung – nach der Wahl von TRA durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangel-freien Sache (Ersatzlieferung) – innerhalb einer von TRA gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann TRA den Mangel selbst beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierfür erforderlichen Aufwendungen bzw. einen entsprechenden Vorschuss verlangen. Ist die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehlgeschlagen oder für TRA unzumutbar (z. B. wegen besonderer Dringlichkeit, Gefährdung der Betriebssicherheit oder drohendem Eintritt unverhältnismäßiger Schäden) bedarf es keiner Fristsetzung; von derartigen Umständen wird TRA den Lieferanten unverzüglich unterrichten.

(7) Im Übrigen ist TRA bei einem Sach- oder Rechtsmangel nach den gesetzlichen Vorschriften zur Minderung des Preises oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Außerdem hat TRA nach den gesetzlichen Vorschriften Anspruch auf Schadens- und Aufwendungsersatz.

§ 11 Besondere Bestimmungen für Software

(1) Hat der Lieferant Software zu liefern, die nicht individuell für TRA entwickelt wurde, räumt der Lieferant TRA ein übertragbares und nicht ausschließliches Nutzungsrecht ein. Dieses Nutzungsrecht ist zeitlich unbegrenzt, wenn die Zahlung eines einmaligen Entgeltes vereinbart ist. An individuell für TRA entwickelter Software räumt der Lieferant TRA ein ausschließliches, übertragbares und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht für alle Nutzungsarten ein. Soweit nicht anders vereinbart, ist auch der Quellcode der Software zu liefern und die Software vom Lieferanten zu installieren. Der Lieferant liefert TRA die Software mit dem Quell- und Maschinencode samt der dazugehörigen Dokumentation (Inhalt des Datenträgers, Programme und Datenflusspläne, Testverfahren, Testprogramme, Fehler-behandlung usw.). Neben dieser Dokumentation hat der Lieferant TRA vor der Abnahme eine ausführliche schriftliche Benutzerdokumentation in deutscher oder englischer Sprache zur Verfügung zu stellen.

(2) Individuell erstellte Software wird von TRA abgenommen. Sollte TRA binnen vier Wochen ab Bekanntgabe der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten keine Abnahme durchführen oder eine solche unberechtigt verweigern, so gilt die erstellte Software als abgenommen, sobald sie in einem Probebetrieb für die Dauer von mindestens vier Wochen zufriedenstellend und ohne Fehlermeldungen gelaufen ist.

(3) Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der Gewährleistungsfrist TRA alle neuen Programmversionen, die eine Fehlerkorrektur enthalten (Updates, Patches, Bugfixes, etc.), kostenlos zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet er sich, TRA für die gelieferte Software eine Wartung und Softwarepflege für mindestens fünf Jahre ab Abnahme zu marktüblichen Konditionen anzubieten.

(4) Der Lieferant ist verpflichtet, TRA rechtzeitig, spätestens mit der Auftragsbestätigung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen Open Source Komponenten enthalten. Dabei handelt es sich um Software, Hardware oder sonstige Informationen, die beliebigen Nutzern lizenzgebührenfrei mit dem Recht zur Bearbeitung bzw. Verbreitung auf der Grundlage einer entsprechenden Lizenz überlassen wird (z.B. GPL, LGPL oder MIT Lizenz).

(5) Enthalten die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten Open-Source-Komponenten, so hat er die Verpflichtungen aller anwendbaren Open Source Lizenzen einzuhalten sowie TRA alle Rechte einzuräumen und Informationen zu übermitteln, die TRA zur Einhaltung dieser Lizenzverpflichtungen benötigt. Zudem hat der Lieferant spätestens bei Auftragsbestätigung Folgendes zu liefern: (a) den Quellcode der verwendeten Open-Source-Software, einschließlich Skripten und Informationen zur Generierumgebung, wenn die geltenden Lizenzen dies verlangen, und (b) eine Auflistung aller enthaltenen Open-Source Komponenten und deren Versionen, aller anwendbaren Lizenztexte und Copyright- bzw. Autorenhinweise.

(6) Der Lieferant informiert TRA rechtzeitig, spätestens bei Auftragsbestätigung schriftlich, falls und gegebenenfalls welche vom Lieferanten verwendete Open Source Lizenzen einem Copyleft-Effekt unterliegen, der sich bei bestimmungsgemäßem Gebrauch auf die Produkte von TRA auswirken kann. Dies ist dann der Fall, wenn Lizenzbedingungen der vom Lieferanten verwendeten Open Source Komponenten verlangen, dass Produkte von TRA oder von diesen abgeleiteten Werken nur unter den Bedingungen der Open Source Lizenzbedingungen, z.B. unter Offenlegung der Quelltexte, weiterverbreitet werden dürfen.

(7) Weist der Lieferant erst nach Eingang der Bestellung darauf hin, dass seine Lieferungen und Leistungen Open Source- Komponenten enthalten bzw. der beschriebene „Copyleft-Effekt“ eintreten würde, ist TRA berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Zugang der Mitteilung zu widerrufen.

§ 12 Haftung

(1) Ist der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich, hat er TRA insoweit von Ansprüchen Dritter freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Im Rahmen seiner Freistellungsverpflichtung nach § 12 Abs. 1 hat der Lieferant Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB und/oder §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter einschließlich von TRA durchgeführter Rückrufaktionen ergeben. Über Inhalt und Umfang von Rückrufmaßnahmen wird TRA den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

(3) Der Lieferant hat eine Produkthaftpflicht-versicherung mit einer pauschalen Deckungssumme von mindestens fünf (5) Millionen EUR pro Personen-/Sachschaden abzuschließen und bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung zu unterhalten, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

(4) Der Lieferant haftet ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften für alle von ihm, seinen Mitarbeitern oder beauftragten Dritten (Erfüllungs- und/oder Verrichtungs-gehilfen) vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden.

(5) Für einfache und leichte Fahrlässigkeit haftet TRA nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und nur in Höhe des vorhersehbaren Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

(6) Für mittelbare Schäden, insbesondere entgangene Gewinne, haftet TRA nicht.

(7) Soweit eine Haftung von TRA ausgeschlossen ist, gilt der Ausschluss auch für die Haftung der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von TRA.

(8) § 12 Abs. 5 bis 7 gelten nicht im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme von Garantien.

§ 13 Verjährung

(1) Die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit nicht abweichend zwischen den Vertragsparteien vereinbart, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche aus dem Vertragsverhältnis 36 Monate ab Gefahr-übergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die dreijährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen TRA geltend machen kann. Im Falle der Selbstvornahme nach § 10 Abs. 6 ist die Verjährung für deren Dauer gehemmt.

(3) Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit TRA wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

§ 14 Rechte Dritter

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch oder im Zusammenhang mit seiner Lieferung Rechte Dritter, insbesondere Schutzrechte wie Patente, Marken, Gebrauchsmuster und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Wird TRA dennoch von einem Dritten wegen einer Rechtsverletzung, die im Zusammenhang mit der durch den Lieferanten gelieferten Ware steht, in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, TRA auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen und TRA alle durch die Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen zu erstatten.

(2) Sollte die Nutzung der Waren zu einer Drittrechtsverletzung führen, hat der Lieferant auf erstes Anfordern von TRA den verletzenden Gegenstand auf eigene Kosten zu ändern oder zu ersetzen, vorausgesetzt dass eine solche Änderung oder Ersetzung nicht die Zweckbestimmung, den Wert, den Gebrauch oder die Leistungsfähigkeit der Waren beeinträchtigt.

(3) Die Verjährungsfrist für die Ansprüche gemäß § 14 Abs. 1 und 2 beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis von TRA von den anspruchsbegründen-den TRA Umständen. Im Übrigen verjähren die Ansprüche aus § 14 Abs. 1 ohne Rücksicht auf die Kenntnis und grob fahrlässige Unkenntnis in zehn (10) Jahre von ihrer Entstehung an.

§ 15 Ersatzteile

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den an TRA gelieferten Waren für einen Zeitraum von mindestens zehn (10) Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, ein den einschlägigen Industriestandards (IEC 62402) entsprechendes Obsoleszenzmanagement vorzuhalten, um die Ersatzteilversorgung fortlaufend sicherzustellen.

(3) Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an TRA gelieferten Waren einzustellen, wird er TRA dies unverzüglich nach der Entscheidung über die Einstellung mitteilen. Diese Entscheidung muss – vorbehaltlich des § 15 Abs. 1 – mindestens zwölf (12) Monate vor der Einstellung der Produktion liegen.

 

§ 16 Vertraulichkeit

(1) Der Lieferant hat alle Dokumente, Informationen, Daten oder sonstige Informationsträger, die ihm von TRA übergeben werden oder in deren Kenntnis er im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung gelangt ist (nachstehend als "vertrauliche Informationen" bezeichnet) vertraulich zu behandeln und stimmt zu, diese Drittpersonen nicht zu-gänglich zu machen, sie nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von TRA zu vervielfältigen oder für andere Zwecke als zur Vertragserfüllung zu verwenden.

(2) Der Ausdruck "vertrauliche Informationen" findet keine Anwendung auf Informationen, bei denen der Lieferant beweisen kann, dass:

(a)      die Information bereits öffentlich bekannt war, oder

(b)      die Information auf anderen Wegen als aufgrund einer Missachtung der vertraglichen Verpflichtungen des Lieferanten öffentlich bekannt wurde, oder

(c)      ihm die Information legal von einer Dritt-person erteilt wurde, welche berechtigt war, dem Lieferanten diese Information offenzulegen, oder

(d)      der Lieferant über die Information bereits Kenntnis hatte, als sie ihm durch TRA offengelegt wurde.

(3) Der Lieferant hat vertrauliche Informationen nur denjenigen Mitarbeitern zu kommunizieren oder offenzulegen, welche direkt mit der Erfüllung des Vertrags betraut und durch Geheimhaltungsanforderungen desselben Umfangs gebunden sind, wie sie der vorliegende Paragraph vorschreibt.

(4) Der Lieferant hat vertrauliche Informationen auf erstes Anfordern von TRA herauszugeben oder zu vernichten. Der Lieferant darf keine der vertraulichen Informationen, die TRA ihm zur Verfügung stellt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung vervielfältigen, weder vollständig noch auszugsweise; hiervon ausgenommen sind Kopien oder Auszüge, die er (a) zur Ausführung des Vertrags zwingend benötigt, (b) die aufgrund von gesetzlichen Vorgaben aufzubewahren sind oder (c) die infolge von standardisierten, automatischen Sicherungskopien auf sekundären Speichermedien vorhanden sind (zusammen „berechtigte Kopien“). Berechtigte Kopien sind vertrauliche Informationen; sie sind von der Pflicht zur Herausgabe und Vernichtung (S. 1) ausgenommen.

 

(5) Der Lieferant hat ohne vorherige schriftliche Genehmigung von TRA unter keinen Umständen das Vorliegen des Vertrages für Werbe-, Verkaufsförderungs- oder ähnliche Zwecke zu verwenden.

(6) Die Bestimmungen des § 16 gelten während der gesamten Vertragsdauer und während weiterer fünf (5) Jahre nach Vertragsende, unabhängig von den Gründen der Vertragsbeendigung.

§ 17 Höhere Gewalt

(1) Die Parteien sind für die Nichterfüllung einer Verpflichtung nicht verantwortlich, wenn und soweit die Nichterfüllung auf Umständen beruht, die durch höhere Gewalt begründet sind. Höhere Gewalt erfasst unvorhersehbare und unkontrollierbare Ereignisse, die (a) außerhalb des Einflussbereichs der betroffenen Partei liegen, (b) zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar waren und (c) von ihr nicht verhindert oder überwunden werden können, wie z.B. Kriege, Terroranschläge, Naturkatastrophen oder Epidemien.

(2) Die von einem Fall höherer Gewalt betroffene Partei wird der anderen Partei unverzüglich ab Kenntnis über das Ereignis und dessen Auswirkungen auf die Vertragserfüllung schriftlich in Kenntnis setzten. Anderenfalls haftet die Partei für alle Verluste und Schäden der anderen Partei, die sonst hätten vermieden werden können. Ferner wird die betroffene Partei der anderen Partei so bald wie möglich die Ursachen der höheren Gewalt unaufgefordert mit geeigneten Dokumenten belegen, die von offizieller Stelle (z.B. Behörde oder Handelskammer) zu bestätigen sind.

(3) Die betroffene Partei hat alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Auswirkungen und die Dauer des die höhere Gewalt begründenden Ereignisses sowie die Schäden, die bei der anderen Partei in Folge der Nichterfüllung des Vertrags auftreten können, zu minimieren. Hat die Dauer des geltend gemachten Hindernisses zur Folge, dass der anderen Partei dasjenige, was sie kraft des Vertrages berechtigterweise erwarten durften, in erheblichem Maße entzogen wird, so hat die Partei das Recht, den Vertrag zu kündigen bzw. vom Vertrag zurückzutreten.

(4) Sobald der Fall höherer Gewalt beendet ist, wird die betroffene Partei die andere Partei sofort schriftlich hierüber informieren und unverzüglich die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen wieder aufnehmen, sofern nicht ein Fall des Abs. 3 S. 2 eingetreten ist.

§ 18 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AEB und alle Rechtsbeziehungen zwischen TRA und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen und supranationalen (Vertrags-) Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.

(2) Mit TRA im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundene Unternehmen sind berechtigt, zu den Bedingungen dieser AEB bei dem Lieferanten Lieferungen und Leistungen zu beauftragen. Alle zwischen den verbundenen Unternehmen und dem Lieferanten abgeschlossenen Vereinbarungen begründen eigenständige und unabhängige Vertragsverhält-nisse. TRA übernimmt keinerlei Haftung für diese Vertragsverhältnisse und die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. TRA ist berechtigt, sämtliche vertraglichen Verpflichtungen an verbundene Unternehmen und/oder Dritte mit befreiender Wirkung abzutreten.

(3) Ist der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von TRA. Entsprechendes gilt, wenn der Lieferant Unternehmer i.S.v. § 14 BGB ist. TRA ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AEB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Lieferanten zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

(4) Diese AEB unterliegen deutschem Recht und sollen nach deutschem Rechtsverständnis ausgelegt werden. Verbindlich ist nur die deutsche Fassung.

(5) Sollte eine Bestimmung des Vertrags ungültig (z. B. rechtswidrig oder sonst nicht durchsetzbar) sein, beeinträchtigt diese Unwirksamkeit nicht die Gültigkeit der restlichen Bestimmungen des Vertrags. Die ungültige Bestimmung wird durch eine einvernehmlich vereinbarte gesetzlich gültige Bestimmung ersetzt, die eine ähnliche gültige wirtschaftliche und rechtliche Auswirkung bewirkt. Dasselbe gilt für etwaige Lücken oder Auslassungen in dem Vertrag.