AEB Televic

Allgemeine Einkaufsbedingungen und Unterauftragsvergabe

Begriffsbestimmungen

Waren: Waren und Dienstleistungen, die Gegenstand einer Bestellung von TELEVIC sind.

Lieferant: Lieferant oder Subunternehmer der Waren und Dienstleistungen.
Bedingungen: Einkaufsbedingungen und Bedingungen für die Unterauftragsvergabe

ART. 1. ANWENDUNGSBEREICH
1.1. Televic ist nur an die Bedingungen einer von Televic unterzeichneten Bestellung gebunden. Der Lieferant akzeptiert die vorliegenden Bedingungen vorbehaltlos unter Ausschluss seiner eigenen Bedingungen, auch wenn diese nach den vorliegenden Bedingungen vereinbart werden. Televic ist an eine Bestellung nur gebunden, wenn die Bestellung vom Lieferanten durch eine unterschriebene Auftragsbestätigung bestätigt wurde.
1.2. Gleichwohl gilt jeder Beginn der Ausführung des Auftrages als Annahme der vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingungen, die sich auf die zu liefernde Ware beziehen.
1.3. Jede Abweichung von den allgemeinen oder besonderen Einkaufsbedingungen bedarf einer von Televic unterzeichneten schriftlichen Zustimmung.
1.4. Televic behält sich das Recht vor, die Menge, Qualität und den Gegenstand der Ware während der Ausführung des Auftrags zu ändern, sofern der Lieferant zustimmt.
1.5. Televic behält sich das Recht vor, eine Bestellung zu stornieren; in diesem Fall hat der Lieferant bis zum Zeitpunkt der Stornierung Anspruch auf Zahlung der nachweisbaren und gerechtfertigten normalen Kosten seiner Leistungen. Der Lieferant kann keine weiteren Ansprüche geltend machen.

ART. 2. BEZEICHNUNG DER ZU LIEFERNDEN WAREN
2.1. Die Lieferung der Ware erfolgt nach den Bestimmungen der Bestellung und nach den von Televic zur Verfügung gestellten technischen Spezifikationen.
2.2. Televic akzeptiert keine Stornierung oder Änderung der Ware, es sei denn, vorher wurde schriftlich etwas anderes vereinbart.
2.3 Jede Verpackung muss so gekennzeichnet sein, dass sie jederzeit eindeutig identifiziert werden kann. Das Etikett sollte mindestens die Televic-Artikelnummer und die Bestellnummer, die Artikelnummer des Herstellers und die in jeder Packung enthaltenen Mengen als Klartext ausweisen. Jede Lieferung ohne eine derartige Kennzeichnung kann nur nach Einholung einer Sondergenehmigung von Televic erfolgen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die Angaben auf dem Lieferschein und die Kennzeichnungen des Packstücks mit dem Packungsinhalt übereinstimmen.
2.4 Die gelieferten Waren müssen den Bestimmungen der europäischen REACH-Verordnung entsprechen. Sollte die Lieferung Waren enthalten, die nach internationalen Vorschriften als Gefahrgut eingestuft sind, hat uns der Lieferant hiervon in Kenntnis zu setzen, und zwar spätestens mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Jede Abweichung von dieser Norm muss Televic vor der Lieferung mitgeteilt und von Televic genehmigt werden. Televic behält sich das Recht vor, ein REACH-Zertifikat anzufordern, das kostenfrei und innerhalb von drei Wochen nach einer solchen Anfrage vorliegen muss.

ART. 3. PREISE
3.1. Der gültige Preis ist der in der Bestellung angegebene Preis.
3.2. Der vereinbarte Preis ist fest und kann nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung geändert werden.
3.3. Der festgelegte Preis versteht sich exklusive Mehrwertsteuer.
3.4. Versicherungs- und Frachtkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

ART. 4. LIEFERUNG
4.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware zum Zeitpunkt, am Ort und zu den in der Bestellung festgelegten Bedingungen zu liefern. Televic behält sich das Recht vor, Schadenersatz zu verlangen, der auf der Grundlage des tatsächlichen Schadens berechnet wird, der von einem von Televic beauftragten unabhängigen Sachverständigen zu bestimmen ist.
4.2. Jeder Lieferung ist ein datierter und nummerierter Frachtbrief mit korrekter Bezugnahme auf die Bestellung beizufügen (Bestellnummer, Warenbezeichnung und Artikelnummer von Televic). Die Lieferung wird verweigert und/oder die Zahlung wird verweigert, wenn kein Frachtbrief mit den genannten Angaben vorliegt.
4.3. Darüber hinaus sind dem Frachtbrief die erforderlichen Qualitäts- und Konformitätsbescheinigungen und Prüfberichte gemäß der Bestellung beizufügen.

ART. 5. MÄNGEL – GEWÄHRLEISTUNGEN
5.1. Die Ware muss frei von sichtbaren und verborgenen Mängeln sein. Die Abnahme erfolgt stets unter Vorbehalt. Der Lieferant hat die Ware vor der Lieferung zu prüfen. Televic hat freien Zugang zu den Fabriken und Lagern des Lieferanten, um an der Prüfung teilzunehmen. Der Lieferant haftet dafür, dass die vertragsgemäße Lieferung keine rechtlichen oder physischen Mängel aufweist und sowohl in einwandfreiem Zustand als auch aus hochwertigen, für den bestimmungsgemäßen Gebrauch geeigneten Rohstoffen hergestellt wurde. Dies betrifft vor allem die Erfüllung staatlicher und gesetzlicher Sicherheitsvorschriften des Herstellungs- und des Bestimmungslandes. TELEVIC ist berechtigt, dem Lieferanten mangelhafte Ware zurückzusenden und deren mangelfreien Ersatz zu verlangen.
5.2. Der Lieferant trägt alle Kosten für den Ersatz oder die Reparatur der Ware. Nicht abgenommene Waren gelten als nicht gelieferte Waren. Die Nichtverweigerung vorzeitig gelieferter Waren hat keinen Einfluss auf die zuvor vereinbarte Zahlungsfrist.
5.3. Der Lieferant liefert die Waren in Übereinstimmung mit der Bestellung und in Übereinstimmung mit der voraussichtlichen Verwendung, unter anderem in Bezug auf ihr Aussehen, ihre Sicherheit, ihre Eigenschaften, ihre Effizienz und in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen, Vorschriften und Vorschriften.
5.4. Während eines Zeitraums von 24 Monaten nach Abnahme der Ware hat der Lieferant auf seine Kosten einen Ersatz der Ware zur Verfügung zu stellen oder die Ware zu reparieren, wenn diese als nicht mit der Bestellung und/oder technischen Beschreibung übereinstimmend angesehen wurde. Neben den Aufwendungen haftet der Lieferant auch für alle Schäden, die Televic infolge der Vertragswidrigkeit oder des Mangels und der anschließenden Nachbesserung oder Ersatzlieferung entstanden sind. Nach der Reparatur oder dem Austausch beginnt eine neue Garantiezeit von 24 Monaten auf die reparierte oder ersetzte Ware.
5.5. Wurde während der ursprünglichen oder der erneuten Gewährleistungsfrist bei 10 % der Ware dieselbe Vertragswidrigkeit oder der gleiche Mangel festgestellt, so ersetzt der Lieferant alle Waren, die Gegenstand der Bestellung sind, auf seine Kosten. In diesem Fall behält sich Televic das Recht vor, sämtliche weiteren offenen Bestellungen zu stornieren. Dann gelten die anderen Gewährleistungsbedingungen.
5.6. Die Annahme von Entwürfen oder Spezifikationen oder anderen Dokumenten oder Informationen des Lieferanten durch Televic entbindet den Lieferanten nicht von der Haftung für die Lieferung der Ware gemäß der Bestellung.

ART. 6. LIEFERTERMINE
6.1. Der Lieferant hat die vereinbarten Liefertermine einzuhalten. Abweichungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung möglich.
6.2. Televic behält sich vor, die Ware bei verspäteter, mangelhafter oder teilweiser Lieferung abzulehnen und die Teillieferung zurückzugeben. Televic hat die folgenden Entschädigungsansprüche bei verspäteter Lieferung: 2 % des Wertes der verspäteten Waren bei einer Verspätung von 2 bis 7 Tagen, 5 % bei 8 bis 14 Tagen, 9 % bei 15 bis 21 Tagen, 14 % bei 22 bis 28 Tagen, 20 % bei 29 bis 35 Tagen usw., wobei der Gesamtwert maximal 10 % der Bestellung betragen darf und unbeschadet Televics Rechts, die Rechtmäßigkeit anderer Bedingungen zu bestimmen, die den Verzug des Lieferanten einschränken.

ART. 7. ZAHLUNG
7.1. Die Zahlung erfolgt durch Televic gänzlich oder in Raten, wie bei der Bestellung vereinbart.
7.2. Die Zahlung wird nicht vor der Lieferung und dem Empfang und der endgültigen Genehmigung abgewickelt.
7.3. Für jede Lieferung ist eine gesonderte Rechnung in zweifacher Ausfertigung mit den unter 4.2 genannten Kennzeichnungen der gelieferten Ware zu stellen. Rechnungen ohne diese Angaben werden nicht akzeptiert.
7.4. Zahlungen werden 60 Tage nach Monatsende geleistet.
7.5. Televic behält sich vor, dem Lieferanten Wechsel anzubieten.
7.6. Im Falle von Nachlieferungen behält sich Televic das Recht vor, die Zahlung der fälligen Beträge als Sicherheit für die vom Verkäufer noch zu erfüllenden Verpflichtungen einzubehalten.
7.7. Im Falle einer Zwischenabrechnung gilt eine etwaige Zahlung nicht als Genehmigung der gelieferten Ware, weder was ihre Beschaffenheit noch was ihre Menge angeht.

ART. 8. PATENTE, SKIZZEN, LIZENZEN, MARKEN
8.1. Patente, Vorführmodelle, Modelle, Beschreibungen, Spezifikationen, Produktdaten und generell alle Informationen, die Televic dem Lieferanten mitgeteilt hat, um ein Angebot des Lieferanten einzuholen oder in Bezug auf die Ausführung des Auftrags durch den Lieferanten, bleiben Eigentum von Televic. Sie dürfen für keinen Zweck verwendet werden, außer für das betreffende Angebot oder die betreffende Bestellung, und dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch Televic nicht an Dritte weitergegeben werden. Gleiches gilt für alle Kenntnisse oder Informationen, die der Lieferant infolge und/oder im Zuge der Erfüllung seiner Verpflichtungen erlangt hat.
8.2. Der Lieferant räumt Televic die uneingeschränkte und unentgeltliche Nutzung aller Informationen in Bezug auf die Herstellung, die Lieferung und die Nutzung der Ware für sämtliche Zwecke ein. Dieses Recht kann von Televic an Dritte weitergegeben werden. Das Recht bleibt auch nach Lieferung bestehen.
8.3. Der Lieferant hat Televic vor allen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die geistigen Eigentumsrechte an der Ware zu schützen.

ART. 9. LIEFERANT BLEIBT IN VERZUG
Wenn der Lieferant seine Verpflichtungen nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem schriftlichen Aufforderungsschreiben erfüllt oder wenn er nicht in der Lage ist oder dies ablehnt oder wenn er für insolvent erklärt wurde oder einen gerichtlichen Vergleich beantragt hat, in Liquidation geht oder sich in einem ähnlichen Zustand befindet, hat Televic das Recht, ohne gerichtliche Zustimmung für eine der folgenden Optionen zu entscheiden:

• Die Vereinbarung wird als aufgelöst betrachtet
oder
• ein Dritter wird mit der Ausführung der Verpflichtungen des Lieferanten auf Kosten des Lieferanten beauftragt.

Der Lieferant trägt die Verantwortung für den Schaden, der sich aus seinem Verzug ergibt, und er hat kein Mitspracherecht in Bezug auf die oben genannte Wahl von Televic.

ART. 10. STREITFALL
Im Streitfall sind nur die Gerichte des Sitzes von Televic zuständig. Im Streitfall ist ausschließlich belgisches Recht anzuwenden.
 Auch im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung muss der Lieferant seinen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen.

ART 11. EINHALTUNG DER RECHTSVORSCHRIFTEN
Der Lieferant muss jederzeit alle Gesetze, Regeln, Vorschriften und Verordnungen einhalten, die für den Vertrag gelten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sämtliche Gesetze, Regeln, Vorschriften und Verordnungen zu fairen Arbeitsbedingungen, Chancengleichheit und Umweltverträglichkeit. Der Lieferant stellt TELEVIC alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, damit TELEVIC die geltenden Gesetze, Regeln und Vorschriften bei der Nutzung der Waren und Dienstleistungen einhalten kann.

ART. 12. HÖHERE GEWALT
Für den Fall, dass der Lieferant aufgrund höherer Gewalt (ein unvorhersehbares Ereignis, das außerhalb der Kontrolle des Lieferanten liegt) an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag gehindert ist und der Lieferant ausreichende Nachweise für das Bestehen der höheren Gewalt erbracht hat, wird die Erfüllung der betreffenden Verpflichtung für die Dauer der höheren Gewalt ausgesetzt. TELEVIC ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Lieferanten zu kündigen, wenn der Kontext der Nichterfüllung eine sofortige Kündigung rechtfertigt, und in jedem Fall, wenn der Umstand, der eine höhere Gewalt darstellt, länger als dreißig (30) Tage andauert und der Lieferant nach einer solchen Mitteilung keinen Anspruch auf eine Entschädigung in Bezug auf die Kündigung hat. Höhere Gewalt seitens des Lieferanten umfasst in keinem Fall den Mangel an Personal oder Produktionsmaterialien oder -ressourcen, Streiks, nicht offiziell erklärte Epidemien oder Pandemien, Vertragsverletzungen durch vom Lieferanten beauftragte Dritte, finanzielle Probleme des Lieferanten oder die Unfähigkeit des Lieferanten, die erforderlichen Lizenzen in Bezug auf die zu liefernde Software oder die erforderlichen rechtlichen oder administrativen Genehmigungen oder Autorisierungen in Bezug auf die zu liefernden Waren oder Dienstleistungen zu sichern.